Rechtsanwalt E.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 289.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 3 entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten 5, Rechtsanwalt H.________, macht mit Kostennote vom 21. Oktober 2025 für das Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von CHF 501.00 (zwei Stunden und 15 Minuten à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 13.50 und MWST von CHF 37.55) geltend. Soweit Rechtsanwalt H.___