Dieses gibt zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 546.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt E.________, macht mit Kostennote vom 20. Oktober 2025 für das Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von CHF 289.25 (eine Stunde und 15 Minuten à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 17.60 und MWST von CHF 21.65 geltend. Dieses gibt zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt E.__