8 schwerdeverfahren. Diese wird ausnahmsweise durch die Beschwerdekammer festgesetzt. Die jeweiligen Entschädigungen bemessen sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entsprechen höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 und Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst.