4 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Juli 2025). Die Verfügung vom 21. Juli 2025 ist insoweit zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da die genannten Rechtsvertretungen im Beschwerdeverfahren weiterhin als amtliche Verteidigungen geführt wurden – mithin auch keine Vollmachten für private Mandatierungen eingeholt wurden – und es bei dieser Ausganglage dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst.