6.2 6.2.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt L.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.2.2 Was die Entschädigungen der übrigen anwaltlich vertretenen Beschuldigten bzw. deren Rechtsvertretungen für das Beschwerdeverfahren anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass die amtliche Verteidigung grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren gilt.