handlung stellte einen prozessualen Leerlauf dar. 4.4 Zusammenfassend liegen derzeit keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Ziff. 1 der Verfügung BJS 21 19932 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. Juli 2025 wird aufgehoben.