4.3.5 Angesichts der Art des zu untersuchenden Delikts des Raufhandels sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer bislang als einziger zusätzlich der versuchten schweren Körperverletzung beschuldigt wird, drängt sich eine vereinigte Verfahrensführung weiterhin auf und liegt im Interesse der Prozessökonomie, andernfalls insbesondere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, aber auch die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide droht.