Namentlich wird nicht erwähnt, dass dem Beschwerdeführer zu bislang noch unbekannten Erkenntnissen das rechtliche Gehör gewährt werden müsste. Schliesslich muss sich die (General-)Staatsanwaltschaft entgegenhalten lassen, dass rein organisatorische Aspekte, wie beispielsweise der Umstand, dass die Vorbereitung und Durchführung bei einer Schlusseinvernahme mit sieben Parteien mehr Zeit in Anspruch nimmt, keine Verfahrenstrennung rechtfertigen (vgl. E. 4.1 hiervor).