317 StPO die Staatsanwaltschaft lediglich dazu anhält, in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren eine Schlusseinvernahme durchzuführen. Eine solche ist jedoch nicht zwingend und die beschuldigte Person kann auf das Durchführen einer Schlusseinvernahme verzichten (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEI- NER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 318 StPO mit Hinweisen).