Auch der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer offenbar noch nicht abgeschlossen werden kann, stellt keinen sachlichen Trennungsgrund dar. Der Beschwerdeführer ist greifbar und keiner der Mitbeschuldigten befindet sich in Haft (vgl. E. 4.1 hiervor). In der angefochtenen Verfügung wird denn auch nicht dargelegt, welche weiteren Ermittlungshandlungen bezüglich des Beschwerdeführers noch zu tätigen sind.