356 Abs. 1 StPO), wo sie zwecks Vermeidung widersprüchlicher Urteile wieder vereint werden müssten. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Einstellung des gegen den Beschuldigten 2 geführten Verfahrens gutgeheissen und ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet oder Anklage erhoben würde. Das Beiziehen der die anderen Beschuldigten betreffenden Akten wäre diesfalls nur bedingt geeignet, um sich widersprechende Urteile zu vermeiden.