Vorliegend ist die Gefahr widersprüchlicher Urteile beim Einleiten von Strafbefehlsverfahren evident. So besteht die Möglichkeit, dass die Beschuldigten 1, 3, 4, 5 und 6 gegen die in Aussicht gestellten Strafbefehle Einsprache erheben, was bei Festhalten am Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft eine Überweisung der Verfahren ans Sachgericht zur Folge hätte (Art. 356 Abs. 1 StPO), wo sie zwecks Vermeidung widersprüchlicher Urteile wieder vereint werden müssten.