Aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft zu dieser Auffassung gelangt, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Mit dem Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass ein Strafbefehl nur ergehen kann, wenn die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt wurde (Art. 352 Abs. 1 StPO). Ob diese Voraussetzungen bezüglich der Beschuldigten 1, 3, 4, 5 und 6 erfüllt sind, kann dem Anfechtungsobjekt nicht entnommen werden, braucht mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen jedoch auch nicht geklärt zu werden.