Entgegen den Vorbringen der Staats- und der Generalstaatsanwaltschaft sind auch derzeit keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung ersichtlich. 4.3.2 Die Verfahrenstrennung wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1, 3, 4, 5 und 6 mit Strafbefehl abgeschlossen bzw. gegen den Beschuldigten 2 eingestellt werden könne, während die gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung noch andauere und es unnötige Verzögerung zu vermeiden gelte. Aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft zu dieser Auffassung gelangt, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor.