4.3 4.3.1 Vorab ist festzustellen, dass das Strafverfahren wegen Raufhandels gegen die Beschuldigten mit Blick auf den in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit zu Recht von Anfang an vereint geführt wurde. Dass gegen den Beschwerdeführer zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung untersucht wurde, ändert nichts, zumal die diesbezüglichen Ermittlungen denselben dynamischen Vorfall betreffen. Entgegen den Vorbringen der Staats- und der Generalstaatsanwaltschaft sind auch derzeit keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung ersichtlich.