Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1 und 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2).