3. Zum massgeblichen Sachverhalt geht aus den Akten hervor, dass es am 25. September 2021 am Oktoberfest in M.________ zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei Gruppen (Gruppe 1 bestehend aus den Beschuldigten 4, 5 und 6, dem Beschwerdeführer und N.________; Gruppe 2 bestehend aus den Beschuldigten 1 bis 3) kam. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 2. September 2022 (nachfolgend: Anzeigerapport) ereignete sich die erste tätliche Auseinandersetzung noch im Festzelt und wurde teilweise auf Video festgehalten. Ausserhalb des Zelts soll es kurze Zeit später erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sein.