BSG 162.11]). Als (mit-)beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.