Ihr Klient widersetze sich der beabsichtigen Abtrennung indes nicht, weshalb er auch keine Beschwerde erhoben habe. Mit Verfügung vom 10. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und stellte fest, dass sich die Beschuldigten 2 und 4 nicht hatten vernehmen lassen.