Nach einmaliger Fristerstreckung teilte Rechtsanwältin J.________ namens des Beschuldigten 3 mit, das zwecks Vermeidung allfälliger Kostenfolgen von einer ausführlichen Stellungnahme und dem Stellen formeller Anträge abgesehen werde. Die Beurteilung, ob sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vorlägen, werde ins richterliche Ermessen gestellt. Ihr Klient widersetze sich der beabsichtigen Abtrennung indes nicht, weshalb er auch keine Beschwerde erhoben habe.