Mit Eingabe vom 29. August 2025 gab Rechtsanwalt H.________ bekannt, dass auf das Stellen eines formellen Antrags verzichtet werde und die korrekte Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen sei, sich sein Mandant den Ausführungen des Beschwerdeführers aber grundsätzlich anschliessen könne. Rechtsanwalt E.________ beantragte namens des Beschuldigten 3 am 1. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags teilte der Rechtsvertreter des Beschuldigten 1 mit, dass auf eine Beschwerdeantwort und das Stellen von Anträgen verzichtet werde. Nach einmaliger Fristerstreckung teilte Rechtsanwältin J.______