Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 356 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 D.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigter 3 F.________ Beschuldigter 4 G.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar H.________ Beschuldigter 5 I.________ a.v.d. Rechtsanwältin J.________ Beschuldigter 6 K.________ a.v.d. Rechtsanwalt L.________ Beschuldigter 7/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenstrennung Strafverfahren wegen Raufhandels etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 21. Juli 2025 (BJS 21 19932) 2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), D.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter 3), F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4), G.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 5), I.________ (Beschuldigter 6) und K.________ (nachfolgend: Beschul- digter 7/Beschwerdeführer; zusammen: die Beschuldigten) ein Strafverfahren (BJS 21 19932) wegen Raufhandels (etc.), begangen am 25. September 2021 am Oktoberfest in M.________. Gegen den Beschuldigten 7 wird betreffend denselben Vorfall zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung ermittelt. 1.2 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 wurde das im Zusammenhang mit dem genann- ten Vorfall gegen N.________ geführte Jugendstrafverfahren SL-21-0699 mit dem Verfahren BJS 21 19932 vereinigt. Nach Durchführung der wesentlichen Untersu- chungen wurde das Strafverfahren gegen N.________ mit Verfügung vom 3. No- vember 2022 vom Hauptverfahren (BJS 21 19932) wieder abgetrennt und zur weite- ren Bearbeitung an die Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Ju- gendanwaltschaft) weitergeleitet. Am 8. November 2022 stellte die Jugendanwalt- schaft das Strafverfahren (SL-21-0699) gegen N.________ ein. 1.3 Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Un- tersuchung gegen die Beschuldigten 1 bis 6 als vollständig erachte. Während sie bezüglich des Beschuldigten 2 die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht stellte, gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass sie beabsichtige, gegen die Beschuldig- ten 1, 3, 4, 5 und 6 einen Strafbefehl zu erlassen (Ziff. 3 und 6 des Dispositivs). Gleichzeitig wurden die Mandate der amtlichen Verteidigungen des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt B.________, des Beschuldigten 3 durch Rechtsanwalt E.________, des Beschuldigten 5 durch Rechtsanwalt H.________ und des Be- schuldigten 6 durch Rechtsanwältin J.________ mit sofortiger Wirkung widerrufen (Ziff. 4 des Dispositivs). Weiter wurde angeordnet, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 7 von demjenigen gegen die übrigen beschuldigten Personen ab- getrennt und unter der Verfahrensnummer BJS 21 25027 weitergeführt werde (Ziff. 1 Dispositivs). Zudem wurde festgestellt, dass das amtliche Mandat von Rechtsanwalt L.________ (Anmerkung der Kammer: amtliche Verteidigung des Beschuldigten 7) fortbestehe (Ziff. 2 des Dispositivs). Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 erhob Rechtsan- walt L.________ namens des Beschuldigten 7 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 21. Juli 2025, Ziffer 1, sei aufzuheben; die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten seien gemeinsam weiterzuführen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Kantons Bern. 3 1.4 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. am 30. Juli 2025 ein Beschwerde- verfahren und erteilte der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung. Nach Erhalt der amtlichen Akten BJS 21 19932 (drei Ordner) gab die Verfahrenslei- tung i.V. den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 29. August 2025 gab Rechtsanwalt H.________ bekannt, dass auf das Stellen eines formellen Antrags verzichtet werde und die korrekte Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen sei, sich sein Mandant den Ausführungen des Beschwerdeführers aber grundsätzlich anschliessen könne. Rechtsanwalt E.________ beantragte namens des Beschuldigten 3 am 1. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Gleichentags teilte der Rechtsvertreter des Beschuldigten 1 mit, dass auf eine Beschwerdeantwort und das Stellen von Anträgen verzichtet werde. Nach ein- maliger Fristerstreckung teilte Rechtsanwältin J.________ namens des Beschuldig- ten 3 mit, das zwecks Vermeidung allfälliger Kostenfolgen von einer ausführlichen Stellungnahme und dem Stellen formeller Anträge abgesehen werde. Die Beurtei- lung, ob sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vorlägen, werde ins richter- liche Ermessen gestellt. Ihr Klient widersetze sich der beabsichtigen Abtrennung in- des nicht, weshalb er auch keine Beschwerde erhoben habe. Mit Verfügung vom 10. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Ein- gaben Kenntnis und stellte fest, dass sich die Beschuldigten 2 und 4 nicht hatten vernehmen lassen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Als (mit-)beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum massgeblichen Sachverhalt geht aus den Akten hervor, dass es am 25. Sep- tember 2021 am Oktoberfest in M.________ zu tätlichen Auseinandersetzungen zwi- schen zwei Gruppen (Gruppe 1 bestehend aus den Beschuldigten 4, 5 und 6, dem Beschwerdeführer und N.________; Gruppe 2 bestehend aus den Beschuldigten 1 bis 3) kam. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 2. September 2022 (nachfolgend: Anzeigerapport) ereignete sich die erste tätliche Auseinander- setzung noch im Festzelt und wurde teilweise auf Video festgehalten. Ausserhalb des Zelts soll es kurze Zeit später erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung ge- kommen sein. Laut Anzeigerapport soll sich der Beschuldigte 1 im Rahmen der ers- ten tätlichen Auseinandersetzung einen Nasenbeinbruch zugezogen haben. Bei der zweiten tätlichen Auseinandersetzung soll er einen Backenzahn verloren und sich einen zweifachen Kieferbruch (Unterkiefer beidseitig) sowie eine «Malle-Verletzung» des rechten Kleinfingers zugezogen haben (siehe dazu auch das Gutachten des In- stituts für Rechtsmedizin der Universität Bern [nachfolgend: IRM] betreffend den Be- schuldigten 1 vom 8. November 2021). Der Beschuldigte 4 erlitt eine Hirnerschütter- 4 ung sowie Prellungen des Jochbeins und der Augenhöhle (siehe dazu das Gutach- ten des IRM betreffend den Beschuldigten 4 vom 8. November 2021). 4. 4.1 Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Bst. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Bst. b). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinde- rung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleich- behandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstren- nung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Ver- fahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (statt vieler: BGE 138 IV 214 E. 3.2; ferner BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2 und 1B_524/2020 vom 28. Dezem- ber 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzel- ner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straf- taten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfol- gungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1 und 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) namentlich bei mutmass- lichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich Mit- täter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tat- beitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widerspre- chender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteil des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 und 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Ein- vernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). An die Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab 5 anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.3, 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3 und 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenstrennung wie folgt: […]. Die vorliegende Trennung bezweckt die Prozessökonomie, die Verfahrensbeschleunigung und ist ge- eignet eine unnötige Verzögerung zu vermeiden. Sachliche Gründe können etwa auch eine grosse Anzahl Mittäter sein, was zu faktischen Problemen bei der der Verfahrensführung führt. Vorliegend drängt sich zudem eine getrennte Führung der Verfahren auf, da die Verfahren unterschiedlich abge- schlossen werden sollen. Konkret sind die Ermittlungen gegen D.________, F.________, G.________ und I.________ [Anmerkung der Kammer: Gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auch betreffend den Beschuldigten 1] abgeschlossen und die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, gegen diese Beschuldigten je einen Strafbefehl zu erlassen. Weiter erachtet die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung gegen C.________ als abgeschlossen und stellt in Aussicht das Strafverfahren gegen ihn einzustellen. Das Strafverfahren gegen K.________ wird aufgrund dessen von demjenigen gegen die übrigen beschuldigten Personen abgetrennt und die Ermittlungen werden weitergeführt. Damit liegen sachliche Gründe vor, welche eine Abtrennung des Verfahrens gegen K.________ zulassen. 4.3 4.3.1 Vorab ist festzustellen, dass das Strafverfahren wegen Raufhandels gegen die Be- schuldigten mit Blick auf den in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrens- einheit zu Recht von Anfang an vereint geführt wurde. Dass gegen den Beschwer- deführer zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung untersucht wurde, ändert nichts, zumal die diesbezüglichen Ermittlungen denselben dynamischen Vor- fall betreffen. Entgegen den Vorbringen der Staats- und der Generalstaatsanwalt- schaft sind auch derzeit keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung er- sichtlich. 4.3.2 Die Verfahrenstrennung wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Strafver- fahren gegen die Beschuldigten 1, 3, 4, 5 und 6 mit Strafbefehl abgeschlossen bzw. gegen den Beschuldigten 2 eingestellt werden könne, während die gegen den Be- schwerdeführer geführte Untersuchung noch andauere und es unnötige Verzöge- rung zu vermeiden gelte. Aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft zu dieser Auffassung gelangt, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Mit dem Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass ein Strafbefehl nur ergehen kann, wenn die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt wurde (Art. 352 Abs. 1 StPO). Ob diese Voraussetzungen bezüglich der Beschuldigten 1, 3, 4, 5 und 6 erfüllt sind, kann dem Anfechtungsobjekt nicht entnommen werden, braucht mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen jedoch auch nicht geklärt zu werden. 4.3.3 Das Bundesgericht hat die Frage, ob bei Vorliegen der in Art. 352 Abs. 1 StPO ge- nannten Voraussetzungen zwingend ein Strafbefehlsverfahren einzuleiten ist, mit der Folge, dass bisher gemeinsam geführte Verfahren getrennt werden müssten, bislang offengelassen (siehe dazu die Urteile des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2, 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.5 und 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 und 3.5; vgl. ferner die Beschlüsse des 6 Obergerichts des Kantons Bern BK 25 154 vom 18. August 2025 E. 5.2 und BK 18 479 vom 22. Januar 2019 E. 3.3 sowie SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12a zu Art. 352 StPO; bejahend aber DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 und 5 zu Art. 352 StPO mit Hinweisen). Vorliegend ist die Gefahr widersprüchlicher Urteile beim Einleiten von Strafbefehlsverfahren evident. So be- steht die Möglichkeit, dass die Beschuldigten 1, 3, 4, 5 und 6 gegen die in Aussicht gestellten Strafbefehle Einsprache erheben, was bei Festhalten am Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft eine Überweisung der Verfahren ans Sachgericht zur Folge hätte (Art. 356 Abs. 1 StPO), wo sie zwecks Vermeidung widersprüchlicher Urteile wieder vereint werden müssten. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Einstellung des gegen den Beschuldigten 2 geführ- ten Verfahrens gutgeheissen und ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet oder Anklage erhoben würde. Das Beiziehen der die anderen Beschuldigten betreffenden Akten wäre diesfalls nur bedingt geeignet, um sich widersprechende Urteile zu vermeiden. Dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, das Strafverfahren gegen die Beschuldig- ten 1, 3, 4, 5 und 6 mit Strafbefehl abzuschliessen bzw. gegen den Beschuldigten 2 einzustellen, stellt vorliegend somit keinen sachlichen Trennungsgrund dar. 4.3.4 Auch der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer offenbar noch nicht abgeschlossen werden kann, stellt keinen sachlichen Trennungsgrund dar. Der Beschwerdeführer ist greifbar und keiner der Mitbeschuldigten befindet sich in Haft (vgl. E. 4.1 hiervor). In der angefochtenen Verfügung wird denn auch nicht dargelegt, welche weiteren Ermittlungshandlungen bezüglich des Beschwerdefüh- rers noch zu tätigen sind. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich prä- zisiert, dass mit dem Beschwerdeführer eine Schlusseinvernahme vorgesehen sei und alsdann über das weitere Vorgehen entschieden werde, ist zum einen daran zu erinnern, dass Art. 317 StPO die Staatsanwaltschaft lediglich dazu anhält, in um- fangreichen und komplizierten Vorverfahren eine Schlusseinvernahme durchzu- führen. Eine solche ist jedoch nicht zwingend und die beschuldigte Person kann auf das Durchführen einer Schlusseinvernahme verzichten (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEI- NER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 318 StPO mit Hinweisen). Zum anderen ist festzuhalten, dass die Generalstaatsanwalt- schaft nicht ausführt, aus welchen Gründen einzig mit dem Beschwerdeführer, wel- cher die Aussagen bislang verweigerte (siehe dazu die delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 23. November 2021 und vom 12. Juli 2022), eine Schlusseinvernahme durchgeführt werden soll. Namentlich wird nicht erwähnt, dass dem Beschwerdeführer zu bislang noch unbekannten Erkenntnissen das rechtliche Gehör gewährt werden müsste. Schliesslich muss sich die (General-)Staatsanwalt- schaft entgegenhalten lassen, dass rein organisatorische Aspekte, wie beispiels- weise der Umstand, dass die Vorbereitung und Durchführung bei einer Schlussein- vernahme mit sieben Parteien mehr Zeit in Anspruch nimmt, keine Verfahrenstren- nung rechtfertigen (vgl. E. 4.1 hiervor). Nichts anderes gilt, wenn dem Sinne nach vorgebracht wird, das Verfahren würde sich im Falle einer gemeinsamen Weiter- führung deutlich verlängern, da allen Parteien eine Frist zum Stellen von Beweisan- 7 trägen gemäss Art. 318 StPO angesetzt und eine Hauptverhandlung mit allen Betei- ligten durchgeführt werden müsste. 4.3.5 Angesichts der Art des zu untersuchenden Delikts des Raufhandels sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer bislang als einziger zu- sätzlich der versuchten schweren Körperverletzung beschuldigt wird, drängt sich eine vereinigte Verfahrensführung weiterhin auf und liegt im Interesse der Prozessö- konomie, andernfalls insbesondere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, aber auch die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung die Gefahr sich widerspre- chender Entscheide droht. Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten 3 auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, eine gemeinsam durchgeführte Hauptver- handlung stellte einen prozessualen Leerlauf dar. 4.4 Zusammenfassend liegen derzeit keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstren- nung vor. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen. Ziff. 1 der Verfügung BJS 21 19932 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. Juli 2025 wird aufgehoben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 6.2.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsan- walt L.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.2.2 Was die Entschädigungen der übrigen anwaltlich vertretenen Beschuldigten bzw. de- ren Rechtsvertretungen für das Beschwerdeverfahren anbelangt, ist zunächst fest- zustellen, dass die amtliche Verteidigung grundsätzlich auch für das Beschwerde- verfahren gilt. Vorliegend wurden die Mandate der amtlichen Verteidigungen des Be- schuldigten 1 durch Rechtsanwalt B.________, des Beschuldigten 3 durch Rechts- anwalt E.________, des Beschuldigten 5 durch Rechtsanwalt H.________ und des Beschuldigten 6 durch Rechtsanwältin J.________ indes mit sofortiger Wirkung wi- derrufen (Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Juli 2025). Die Verfügung vom 21. Juli 2025 ist insoweit zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. Da die genannten Rechtsvertretungen im Beschwerdeverfahren weiterhin als amtliche Verteidigungen geführt wurden – mithin auch keine Vollmachten für private Mandatierungen eingeholt wurden – und es bei dieser Ausganglage dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) widersprechen würde, wenn ihre Eingaben nicht beachtet würden und ihre Aufwendungen unentlöhnt blieben, werden sie im Beschwerdeverfahren weiterhin als amtliche Verteidigungen geführt und ha- ben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen-dungen im Be- 8 schwerdeverfahren. Diese wird ausnahmsweise durch die Beschwerdekammer fest- gesetzt. Die jeweiligen Entschädigungen bemessen sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entsprechen höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Partei- kostenersatz (Art. 41 und Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis CHF 5'000.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). Der Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, macht mit Kosten- note vom 21. Oktober 2025 für das Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von CHF 546.45 (zwei Stunden und 25 Minuten à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 22.20 und MWST von CHF 40.95) geltend. Dieses gibt zu keinerlei Bemerkun- gen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 546.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt E.________, macht mit Kosten- note vom 20. Oktober 2025 für das Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von CHF 289.25 (eine Stunde und 15 Minuten à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 17.60 und MWST von CHF 21.65 geltend. Dieses gibt zu keinerlei Bemerkun- gen Anlass. Rechtsanwalt E.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 289.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 3 entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten 5, Rechtsanwalt H.________, macht mit Kosten- note vom 21. Oktober 2025 für das Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von CHF 501.00 (zwei Stunden und 15 Minuten à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 13.50 und MWST von CHF 37.55) geltend. Soweit Rechtsanwalt H.________ für die Eingabe vom 21. Oktober 2025 mit der Kostennote 15 Minuten Aufwand gel- tend macht, ist festzustellen, dass es sich dabei nur um ein Begleitschreiben zur Kostennote handelt. Rein administrative Arbeiten, wie beispielsweise das Stellen von Rechnungen, sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten (siehe dazu Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2011 [ab dem 1. März 2025 gültige Fassung]). Die Rechtsanwalt H.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichtende amt- liche Entschädigung wird entsprechend auf CHF 447.00 (zwei Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 13.50 und MWST von CHF 33.50) festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 5 entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Verteidigerin des Beschuldigten 6, Rechtsanwältin J.________, macht mit Kos- tennote vom 20. Oktober 2025 für das Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von CHF 478.35 (eine Stunde und 35 Minuten à CHF 270.00 zzgl. Auslagen von CHF 15.00 und MWST von CHF 35.85) geltend. Wie erwähnt, beträgt der Stunden- ansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte CHF 200.00. Die Rechtsanwältin J.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung wird daher auf CHF 357.80 (eine Stunde und 35 Minuten à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 15.00 und MWST von CHF 26.80) festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 6 entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.2.3 Die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 2 und 4 haben sich im Beschwerde- verfahren nicht vernehmen lassen und wurden seitens der Beschwerdekammer le- diglich mit vier Verfügungen bedient. Entsprechend sind ihre Aufwendungen als ge- ringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO sind den Beschuldigten 2 und 4 daher keine Entschädigungen zuzusprechen. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung BJS 21 19932 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. Juli 2025 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt L.________ für das Beschwerdeverfah- ren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 4. Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädi- gung von CHF 546.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten 1 entfällt. 5. Rechtsanwalt E.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädi- gung von CHF 289.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten 3 entfällt. 6. Rechtsanwalt H.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädi- gung von CHF 447.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten 5 entfällt. 7. Rechtsanwältin J.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschä- digung von CHF 357.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten 6 entfällt. 8. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 9. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 7/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt L.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5, a.v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 6, a.v.d. Rechtsanwältin J.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 11 Bern, 27. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen ent- richtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12