7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden pro Beschwerde auf CHF 1'000.00 festgesetzt und je der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zur Bezahlung auferlegt. Entschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: