Sie hatten in Kenntnis der Sachlage durch ihr in ihrer Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Verhandlung bewusst auf den ihnen zustehenden Rechtsschutz verzichtet. Da sie der Verhandlung vom 14. Juli 2025 unentschuldigt ferngeblieben waren, wandte das Regionalgericht zu Recht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO an. Verletzungen der EMRK, BV und/oder StPO liegen nicht vor. 6. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist abzuweisen, diejenige des Beschwerdeführers 2 ebenfalls, soweit auf diese eingetreten werden kann.