Sie wussten sodann um ihre Erscheinungspflicht und um die Folge, welche ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde. Anders als sie meinen, lässt ihr Verhalten – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfolgungsverjährung unmittelbar bevorstand – auf Desinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens schliessen. Sie hatten in Kenntnis der Sachlage durch ihr in ihrer Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Verhandlung bewusst auf den ihnen zustehenden Rechtsschutz verzichtet.