60 Abs. 1 StPO). Vorliegend waren die beiden Ausstandsgesuche der Beschwerdeführenden jedoch unbegründet und wurden abgewiesen. 5.4 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren. Sie wussten sodann um ihre Erscheinungspflicht und um die Folge, welche ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde.