mehr als 15 Minuten eingeräumt werden müssen, damit sie krank zum Termin hätte erscheinen können). Das von ihr angerufene Bundesgerichtsurteil ist vorliegend nicht einschlägig, war doch dort die Ausgangslage eine ganz andere. Jenem lag der Sachverhalt zugrunde, dass dem Gericht bekannt war, dass sich die Verteidigung am Termin durch die Anwaltspraktikantin vertreten lassen wird. Diese ging dann jedoch fälschlicherweise davon aus, dass die Verhandlung auf 9:30 Uhr statt 9:00 Uhr festgesetzt worden sei, und traf daher mit einer Verspätung von 17 Minuten beim Gericht ein.