Ohnehin ist fraglich, ob eine solche angesichts der Tatsache, dass eine Vorladung bis zu deren Widerruf gültig ist, letztlich überhaupt die Konsequenz hätte, dass die Anwendbarkeit der Rückzugsfiktion entfiele. Der Beschwerdeführerin 1 kann auch insoweit nicht gefolgt werden, wenn sie unter Berufung auf BGE 145 I 201 E. 4.2.2 (in: Pra 108 [2019]) Nr. 118) geltend macht, die Vorinstanz habe überspitzt formalistisch reagiert, indem sie bereits nach einer Wartefrist von 15 Minuten die Verhandlung eröffnet habe und kurz darauf auf unentschuldigtes Fernbleiben geschlossen habe (nach ihrem Dafürhalten hätten ihr