Der Grund, weshalb über das Verhandlungsgesuch der Beschwerdeführerin 1 erst am Verhandlungstag entschieden wurde, liegt gemäss Ausführungen des Regionalgerichts im Übrigen darin, dass sie dieses erst am Verhandlungstag (per postalischer Zustellung) erhalten hätten. Am Freitag, 11. Juli 2025, hätten sie keine Kenntnis vom (vorab) per Fax versandten Exemplar gehabt; aus nicht eruierbaren Gründen sei dieses nicht im Posteingang erschienen. Für die Beschwerdekammer bestehen keine Hinweise, dass die Erklärung des Regionalgerichts, welche nach einer internen Abklärung erfolgt ist, nicht stimmen könnte.