205 Abs. 3 StPO; BGE 150 IV 225 E. 4.2.5), was der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 bekannt sein muss. Wenn die Säumnisfolgen kennende Beschwerdeführerin 1 tatsächlich ein Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens gehabt hätte, wäre es an ihr resp. an ihrer Verteidigerin gewesen, sich darüber kundig zu machen, ob ihr erst einen Arbeitstag vor der Verhandlung (Freitagnachmittag, 11. Juli 2025, 13:30 Uhr) und somit sehr kurzfristig vorab per Fax versandtes Verschiebungsgesuch (rechtzeitig) beim Gericht eingegangen ist und die Verhandlung abgesetzt bzw. sie davon dispensiert wird.