ren und nicht komplexen Sache – nichts). Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeführerin 1 und ihre Verteidigerin. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich weiter auf Ungleichbehandlung und den Vertrauensschutz resp. Treu und Glauben und moniert, dass ihr Gesuch, obschon sie dieses zwei Stunden früher als der Beschwerdeführer 2 eingereicht habe, nicht ebenfalls am Freitag beurteilt worden sei. Damit sei ihr (anders als beim Beschwerdeführer 2) nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, krank zum Termin zu erscheinen.