Die Ansicht des Beschwerdeführers 2, wonach BGE 145 IV 407 E. 1.5 deshalb nicht einschlägig sei, weil es im dort beurteilten Sachverhalt um eine Mandatsniederlegung und Neumandatierung im Hinblick auf einen längst angesetzten Verhandlungstermin gegangen sei, ist im Resultat unbegründet. Auch wenn die Ausgangslage vorliegend nicht identisch ist, spricht nichts dagegen, die in BGE 145 IV 407 E. 1.5 wiedergegebenen theoretischen Ausführungen auch vorliegend heranzuziehen.