9 tigt hätte, bestehen nicht. Auch liegt keine Verletzung von Art. 202 Abs. 3 StPO vor, wonach bei der Festlegung des Verhandlungstermins auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen (einschliesslich deren Rechtsanwälte) angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die Ansicht des Beschwerdeführers 2, wonach BGE 145 IV 407 E. 1.5 deshalb nicht einschlägig sei, weil es im dort beurteilten Sachverhalt um eine Mandatsniederlegung und Neumandatierung im Hinblick auf einen längst angesetzten Verhandlungstermin gegangen sei, ist im Resultat unbegründet.