Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Aufgrund des unmittelbar drohenden Eintritts der Verfolgungsverjährung bestanden prozessuale Gründe, den Verhandlungstermin vorzuverschieben und auf ein Datum zwischen 8. und 18. Juli 2025 anzusetzen. Hinweise dafür, dass das Regionalgericht damit den Entzug der Wahlverteidigung beabsich-