Anders als der Beschwerdeführer 2 meint, kann keine Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl ausgemacht werden. Wie die Beschwerdekammer bereits im Beschluss BK 25 248+249 vom 21. Juli 2025 (dort E. 7) festgehalten hat, ist nach der Rechtsprechung das Recht auf Wahlverteidigung nur verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe für die Ablehnung des (nicht missbräuchlichen) Verschiebungsgesuchs vorliegen (BGE 145 IV 407 E. 1.5). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor.