Ohnehin fällt auf, dass das ärztliche Attest zum damaligen Zeitpunkt bereits drei Wochen alt war und dessen Aktualität für den fraglichen Zeitpunkt (14. Juli 2025) durchaus in Frage gestellt werden darf. 5.3.4 Auch wenn einerseits zutrifft, dass die beschuldigte Person berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Art. 129 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art.