Nur Letztere könnte gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die säumige beschuldigte Person aufgrund einer Erkrankung oder wegen Unfallfolgen nicht in der Lage ist, einen Termin wahrzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1 f. und 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.4). Soweit die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Verschiebungsgesuch auf starke Schmerzen hingewiesen und vorgebracht hat, nur eingeschränkt mobil zu sein und nicht Autofahren zu dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dies nicht aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 24. Juni 2025 ergibt.