Beide sind derart unspezifisch abgefasst, dass aus der von den Ärztinnen verwendeten Terminologie «Arbeitsunfähigkeit» nicht auf eine Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführenden geschlossen werden kann bzw. muss. Nur Letztere könnte gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die säumige beschuldigte Person aufgrund einer Erkrankung oder wegen Unfallfolgen nicht in der Lage ist, einen Termin wahrzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1 f. und 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.4).