5.3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat das Regionalgericht zu Recht erkannt, dass die jeweiligen, den Verschiebungsgesuchen beigelegten ärztlichen Atteste lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen. Beide sind derart unspezifisch abgefasst, dass aus der von den Ärztinnen verwendeten Terminologie «Arbeitsunfähigkeit» nicht auf eine Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführenden geschlossen werden kann bzw. muss.