Zwar trifft zu, dass die Gültigkeit des Strafbefehls – wie auch diejenige der Einsprache – Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen ist. Abgesehen davon, dass die Feststellung der Gültigkeit keines förmlichen Entscheids bedarf (vgl. dazu auch ACHERMANN, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 329, zumal der Strafbefehl als Anklage-