jedenfalls ist dies für die Beschwerdekammer bei Rückzug eines Rechtsmittels resp. Rechtsbehelfs nicht offensichtlich (so schreibt etwa die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren als erledigt ab, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird). 5.3.2 Dem Beschwerdeführer 2 kann schliesslich auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, der a.o. Gerichtspräsident hätte zu Unrecht die Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls unterlassen, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Zwar trifft zu, dass die Gültigkeit des Strafbefehls – wie auch diejenige der Einsprache – Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen ist.