Abgesehen davon, dass jenen auch ohne explizite Verwendung der Worte «Es wird festgestellt, dass…» eine Feststellung entnommen werden kann, stellte selbst eine unterbliebene «Feststellung der Rechtskraft» keinen schwerwiegenden Mangel dar, der die Nichtigkeit zur Folge haben könnte. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob das Regionalgericht – wie vom Beschwerdeführer 2 vorgebracht – bei einem (an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpften fingierten) Rückzug einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen; jedenfalls ist dies für die Beschwerdekammer bei Rückzug eines Rechtsmittels resp.