in der angefochtenen Verfügung gewählten Dispositivformulierungen von Ziff. 1 und 5 (Der gegen […] erlassene Strafbefehl […] der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28.08.2024 ist infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen.) die Nichtigkeit zu begründen. Abgesehen davon, dass jenen auch ohne explizite Verwendung der Worte «Es wird festgestellt, dass…» eine Feststellung entnommen werden kann, stellte selbst eine unterbliebene «Feststellung der Rechtskraft» keinen schwerwiegenden Mangel dar, der die Nichtigkeit zur Folge haben könnte.