Dem Beschwerdeführer 2 war bekannt, dass a.o. Gerichtspräsident F.________ in seiner Strafsache die Verfahrensleitung innehat, so dass er – was er denn auch mit Einreichung eines Ausstandsgesuchs getan hat – rechtlich dagegen vorgehen konnte. Aus dem Umstand, dass die Öffentlichkeit über die Einsetzung von ausserordentlichen Gerichtspersonen nicht informiert wird und sie keine Kenntnis von konkreten Fallzuteilungen hat, kann der Beschwerdeführer 2 nichts für sich ableiten. Ebenso wenig vermögen die von a.o. Gerichtspräsident F.________ in der angefochtenen Verfügung gewählten Dispositivformulierungen von Ziff.