505-510]), wonach die genannte Verfassungsnorm nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verlange, dass sich der Spruchkörper während des gesamten Verfahrens aus denselben Personen zusammensetze, eine Änderung während des Verfahrens einzelfallbezogen zulässig und sogar erforderlich sein könne und der Wechsel in der Verfahrensherrschaft im hier interessierenden Strafverfahren sachlich begründet sei. Dem Beschwerdeführer 2 war bekannt, dass a.o. Gerichtspräsident F.______