Es wird an dieser Stelle insoweit auch auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 248+249 vom 21. Juli 2025 betreffend die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführenden verwiesen (dort E. 4 f. [amtliche Akten pag. 505-510]), wonach die genannte Verfassungsnorm nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verlange, dass sich der Spruchkörper während des gesamten Verfahrens aus denselben Personen zusammensetze, eine Änderung während des Verfahrens einzelfallbezogen zulässig und sogar erforderlich sein könne und der Wechsel in der Verfahrensherrschaft im hier interessierenden Strafverfahren sachlich begründet sei.