______ als ausserordentlicher Gerichtspräsident mit der Verfahrensleitung des hier interessierenden Verfahrens betraut worden ist (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 248+249 vom 21. Juli 2025 E. 5, wonach das Vorliegen eines schriftlichen Entscheids betreffend die Stellvertretung nicht erforderlich sei [amtliche Akten pag. 507 f.]). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV resp. des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht kann nicht ausgemacht werden.