Mit Art. 26 Abs. 1 und 39 Abs. 2 Bst. k GSOG, wonach die Geschäftsleitung des Obergerichts bei Überlastung oder aus anderen wichtigen Gründen ausserordentliche Richterinnen und Richter für eine kürzere Dauer als die ordentliche Amtsdauer oder im Einzelfall einsetzen kann, besteht eine gesetzliche Grundlage für die Ausübung einer richterlichen Funktion ohne vorgängige Wahl durch den Grossen Rat. Die entsprechenden Normen sind öffentlich zugänglich und nachvollziehbar.