Inhaltliche Mängel einer Entscheidung stellen nur ganz ausnahmsweise Nichtigkeitsgründe dar. Als solche fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 [zur Publikation bestimmt] E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend vermögen weder die Einsetzung des a.o. Gerichtspräsidenten noch seine Dispositivformulierung einen Nichtigkeitsgrund darzustellen. Mit Art. 26 Abs. 1 und 39 Abs. 2 Bst.