356 Abs. 4 StPO), überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV) und in Missachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Gleichbehandlungsgebots aller Verfahrensbeteiligten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c StPO) die Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) zur Anwendung gebracht habe. Der Beschwerdeführer 2 moniert schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf freie Anwaltswahl (Art. 129 Abs. 1 StPO). 5.3 Nach Konsultation der massgeblichen Akten gelangt die Kammer zum Schluss, dass das Regionalgericht die Rückzugsfiktion zu Recht zur Anwendung gebracht hat. Es kann insoweit auf dessen Ausführungen (E. 5.1 hiervor) verwiesen werden.